Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
c) Die Verjährungsfrist bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat beträgt fünf Jahre.
d) Die Verjährungsfrist gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel selbst.
Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Sollte eine Klausel auf diesem Wege nicht zustande kommen, wird die unwirksame Klausel durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt, die ihr –unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen- am nächsten kommt.
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
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