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AGB

Diese Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im Geschäftsverkehr der Anton Schneider 5. GmbH gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Es gelten ausschließlich diese AGB. Jegliche AGB des Vertragspartners gelten nur und nur soweit wir deren Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Kostenvoranschläge sind freibleibend und verpflichten uns nicht zu einem Vertragsabschluss, es sei denn es ist auf dem Kostenvoranschlag ausdrücklich abweichend angegeben. Die in dem zugrundeliegenden Angebot und dieser AGB festgelegten Eigenschaften und Beschaffenheiten der Kaufsache legen den von uns geschuldeten Zustand der Kaufsache umfassend und abschließend fest. Öffentliche Äußerungen des Herstellers der Kaufsache, deren Erfüllungsgehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) enthalten keine Ergänzung oder Veränderung des Angebots oder dieser AGB.
Der Kaufpreis ist sofort bei Lieferung oder soweit zeitlich davor erfolgend, bei Gefahrenübergang fällig, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Die Fälligkeit des Kaufpreises ist nicht vom Zugang einer Rechnung bei dem Vertragspartner abhängig. Der Abzug von Skonto oder anderen Zahlungsnachlässen ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Der Vertragspartner gerät, wenn er kein Verbraucher ist und unbeschadet anderweitiger verzugsauslösender Tatbestände, mit einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Ist der Zugang der Rechnung ungewiss, gerät er spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Kaufsache oder anderweitigem Übergang des Gefahrenübergangs in Verzug. Ist die Kaufsache mangelbehaftet steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung zu. Der Verzugszinssatz wird in gesetzlicher Höhe geltend gemacht. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes vor, wenn der Eintritt eines höheren Schadens nachgewiesen wird. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht beschränkt.
Wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist, und die Kaufsache auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen als den Erfüllungsort versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder anderweitigen Transportunternehmer auf den Vertragspartner über. Wir verpflichten uns zur Abtretung uns zustehender Rechte gegen Spediteur, Frachtführer oder anderweitigen Transportunternehmer an den Vertragspartner, sobald uns dieser einen Schadenseintritt an der Kaufsache anzeigt und uns hierzu auffordert. Bei einer vereinbarten Lieferung der Kaufsache durch uns erfolgt die Lieferung „frei Baustelle“, sofern nicht ausdrücklich abweichend bestimmt. Eine Lieferung ist nicht bereits deshalb vereinbart, weil wir die Kosten der Versendung übernehmen. „Frei Baustelle“ bedeutet die Anlieferung der Kaufsache bis zur Grundstücksgrenze, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt, ohne Abladen. Soweit auch Abladen vereinbart ist, erfolgt die Entladung an dem Fahrzeug. Weitergehende Leistungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug und führt dies zu einer Verzögerung der Versendung oder Auslieferung, können wir pauschal für jeden Tag seit Eintritt des Annahmeverzugs bis zur erfolgten Versendung oder Auslieferung ein Lagergeld i.H.v. 2,5% des Netto-Kaufpreises höchstens jedoch insgesamt 50% des Netto-Kaufpreises berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehender Schadenersatz ist durch das Lagergeld nicht ausgeschlossen, es wird hierauf jedoch angerechnet. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt beiden Parteien vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind. Wir sind berechtigt über erfolgte Teillieferungen einzeln abzurechnen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrags über die zu übertragende Kaufsache (Kongruenz) diese nicht erhalten. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Kaufsache informieren. Eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich erstattet.
Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder der bei Sachen der gleichen Art üblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist, kann der Vertragspartner sich auf Mängelrechte nur berufen, wenn er der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängel sind dabei so konkret und so detailliert wie möglich zu beschrieben. Unbeschadet weiterergehender Ansprüche hat der Vertragspartner uns im Fall einer unberechtigten oder in Anwendung des Satzes 1 dieser Klausel ungerechtfertigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und, soweit erfolgt, Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Das Verlangen des Vertragspartners auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertragspartner Verbraucher steht diesem das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In jedem Fall, auch wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist, ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Vertragspartners nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieser Ziffer 7. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde. Diese Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch für alle Ansprüche die gegenüber dem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen selbst bestehen. Nach Maßgabe vorstehender Regelungen wird die Haftung wegen Verzugs neben der Leistung auf insgesamt 25 % und wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 75 % des Netto-Wertes der Kaufsache begrenzt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 5. dieser AGB bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

c) Die Verjährungsfrist bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat beträgt fünf Jahre.

d) Die Verjährungsfrist gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Kaufsache bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Kaufsache zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert der Kaufsache jedoch geringer ist als der Wert der verbundenen nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Kaufsache zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der Kaufsache mit dem Vertragspartner nicht gehörender Ware. Soweit wir nach dieser Klausel Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Vertragspartner die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für den Fall der Weiter-Veräußerung der Kaufsache oder der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem uns in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Vertragspartner die Kaufsache oder die neue Sache mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom uns in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der gemäß dieser Klausel an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen befugt. Der Vertragspartner ist verpflichtet auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber seinem Kunden und den Abnehmern verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Wiederveräußerung der Kaufsache oder der neuen Sache ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Kaufsache an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechender Teil der Sicherungsrechte freigegeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht das Wahlrecht bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache bzw. der neuen Sache zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Kaufsache/neuen Sache liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Vertragspartner nur mit unserer Zustimmung abtreten. Zurückbehaltungsrechte, soweit nicht in einer der vorhergehenden Klauseln zugestanden, stehen dem Vertragspartner nur zu wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus diesem Vertrag, ist wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Amts- und Landgericht, je nach sachlicher Zuständigkeit. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel selbst.

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Sollte eine Klausel auf diesem Wege nicht zustande kommen, wird die unwirksame Klausel durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt, die ihr –unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen- am nächsten kommt.

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.